Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) der Solarkraftwerk - SKW GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Die Solarkraftwerk - SKW GmbH (SKW) erbringt Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Alle anderen Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden schriftlich festgehalten.
1.2. Personenbezogener Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden nur verarbeitet, soweit dies für die Abwicklung der vereinbarten geschäftlichen Beziehung notwendig ist.
2. Angebote, Verträge und sonstige Dokumente
2.1. Die von der SKW erstellten Angebote sind unverbindlich und dienen lediglich als Richtwerte.
2.2. Alle angebotenen Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik bzw. Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Gewicht und/oder Leistung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.3. Mit Annahme des Angebots ist der Kunde verbindlich, an das Angebot für vier Wochen gebunden. Der Auftrag zur Lieferung der Bauteile der PV-Anlage kommt dadurch zustande, dass der Kunde eine Auftragsbestätigung (AB) erhält und die erste Abschlagszahlung getätigt hat. Die Vier-Wochenfrist beginnt am Tag nach Eingang des Unterschrieben Angebots durch den Kunde.
2.4. Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten und dem Angebot beizufügen.
2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen behält sich die SKW Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
2.6. Mittels spezieller Software zur Simulation von Photovoltaik-Anlagen können Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Das Ergebnis hängt von zahlreichen Parametern und Faktoren ab. Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten, wie Dachfläche und -neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung usw., sind vom Kunden nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. Die SKW übernimmt keine Gewähr für, mittels Software erstellte Ertragsprognosen von Photovoltaik- Anlagen.
2.7. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und kann neben der Produktbeschaffung auch die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage umfassen.
2.8. Folgende Leistungen sind im Preis nicht enthalten und werden gegebenenfalls gesondert auf Leistungsnachweis erbracht:
2.8.1. Maurer-, Stemm-, Putz- und Malerarbeiten.
2.8.2. Lieferung von Ersatzdachziegeln.
2.8.3. Anbindung und Konfiguration des kundeneigenen Computers bzw. anderer Devices.
2.8.4. Kosten, die durch den Verteilnetzbetreiber oder durch seine Auflagen entstehen.
2.8.5. Kosten, die über den Anschluss der angebotenen elektrischen Komponenten hinausgehen.
2.9. Die im Angebot unter „Netzseitiger Anschluss der Photovoltaikanlage (Elektroinstallation AC)“ angegebenen Kosten beziehen sich auf die Arbeiten für die Verbindung des/der Wechselrichter über ein AC-Kabel mit dem Zählerkasten sowie die dort notwendigen Bauelemente wie z.B. Sicherungsautomat und Hauptschalter, welche für den Anschluss der Photovoltaikanlage notwendig sind. Zusätzlich sind in diesem Punkt Kosten für die Programmierung der Wechselrichter, Einbindung des Photovoltaikgenerators an den Potentialausgleich und der Dokumentenverkehr mit dem EVU inbegriffen. Weiterführende Arbeiten an der Hauselektrik, insbesondere wenn diese durch den Betrieb der Photovoltaikanlage gestört wird, oder ein vom EVU geforderter Um- bzw. Neubau der Elektroinstallation sind nicht Bestandteil des Auftrages, außer diese wurden schriftlich vereinbart.
2.10. Grabarbeiten sowie die Erstellung von Anschlussleitungen direkt zum Trafo sind nicht Bestandteil des Auftrages. Auf Wunsch des Kunden wird die SKW für diese Arbeiten ein Angebot unterbreiten. Für kundeneigene Anschlussleitungen wird die SKW ein Angebot mit Vorschlag einer Trasse unterbreiten. Für erforderliche Zustimmungen hiervon betroffener Grundstückseigentümer ist der Kunde verantwortlich. Zur Ausführung dieser Arbeiten ist die SKW gesondert zu beauftragen. Die SKW ist berechtigt, diese Arbeiten selbst und/oder durch Dritte auszuführen. Die hierfür anfallenden Kosten sind zusätzlich zum vereinbarten Vertragspreis zu entrichten und sind nach Leistungserbringung sofort zur Zahlung fällig.
2.11. Die SKW führt die Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen aus.
2.12. Die SKW ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
3. Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden
3.1. Der Kunde verpflichtet sich zur Mitwirkung, um die Durchführung des Auftrags zu ermöglichen. Alle erforderlichen Anträge und Erklärungen sind rechtzeitig einzureichen. Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Handlung, kann die SKW den Auftrag nach Mahnung und angemessener Fristsetzung schriftlich kündigen, falls die vereinbarten Leistungen dadurch nicht erbracht werden können.
3.2. Der Kunde gewährt der SKW und beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu den erforderlichen Gebäuden und Lagerflächen. Angemessene sanitäre Anlagen, Lagerplätze sowie Wasser- und Stromanschluss inklusive Verbrauchskosten stellt der Kunde unentgeltlich zur Verfügung.
3.3. Der Kunde trägt die Kosten und stellt rechtzeitig Folgendes bereit:
3.3.1. min. 10 Ersatzdachziegel bis zur Montage;
3.3.2. Einen kundenseitigen Internetanschluss für den Betrieb der PV-Anlage;
3.3.3. Um die Fertigstellung beim Netzbetreiber durchführen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:
Lageplan mit Flurnummer;
Anmeldung bei der Bundesnetzagentur/Registrierung im Marktstammdatenregister.
3.4. Die Prüfung der Statik und Eignung der für die PV-Anlage vorgesehenen Flächen und Räume obliegt dem Kunden. Er hat vor Montage den statischen Nachweis, erforderliche Pläne und Informationen (z.B. zur Dachkonstruktion, Lage verdeckt geführter Leitungen) zur Verfügung zu stellen.
3.5. Verzögern sich die Arbeiten aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände, trägt der Kunde die Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Arbeiten gemäß den vereinbarten oder üblichen Sätzen.
3.6. Die Einholung etwa erforderlicher Genehmigungen, Netzanschlusszusagen des Netzbetreibers und die Anmeldung der Anlage beim Marktstammdatenregister obliegen dem Kunden. Die SKW kann hierfür ihre Unterstützung anbieten, übernimmt jedoch keine rechtliche Prüfung oder sonstige Risiken des Kunden.
3.7. Kommt es wegen nicht rechtzeitiger Stellung der Voraussetzungen oder anderer nicht von der SKW zu vertretender Gründe zu Verzögerungen, verlängern sich etwa vereinbarte Lieferfristen entsprechend.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Anzahlung nach Auftragserteilung 50 %. Abschlagszahlung nach fertiggestellter Montage 40 %. 10 % Restzahlung mit erfolgter Kundeneinweisung. Die Fertigstellungsmeldung beim Netzbetreiber erfolgt erst nach Geldeingang der Schlussrate.
4.2. Die im Angebot ermittelten Kosten sind nur ca.-Angaben, die endgültige Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Installation. Die installierte Leistung der PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als im Auftrag vorgesehen.
4.3. Die SKW behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde ist verpflichtet, in dieser Zeit, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat der SKW unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen oder Vernichtung der Ware mitzuteilen. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe durch andere auf die Ware entstehen.
4.4. Auch wenn Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, der SKW den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurück zu übertragen, die Abbaukosten und die dadurch entstandenen Kosten trägt der Kunde.
5. Abnahme, Übergang und Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Abnahme erfolgt, wenn die PV-Anlage vertragsgemäß errichtet ist.
5.2. Über die Abnahme muss ein Protokoll angefertigt werden, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Die SKW kann sich dafür von einem Dritten vertreten lassen.
5.3. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Erstattung begründen.
5.4. Wenn der Kunde die PV-Anlage nicht innerhalb einer von der SKW gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, kann das gleichgesetzt werden mit einer Abnahme. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die PV-Anlage vom Kunden in Betrieb genommen wird.
5.5. Mit der Abnahme gehen Nutzen, Lasten und die Gefahr auf den Kunden über.
6. Rücktritt
6.1. Storniert der Kunde den Auftrag, steht der SKW eine Pauschale in Höhe von 10 % des vereinbarten Entgelts für den entgangenen Gewinn ohne Nachweis zu. Die Geltendmachung höherer Ansprüche und der Nachweis, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleiben vorbehalten.
6.2. Bei ganzer oder teilweiser Rücktritt vom Auftrag, ist die SKW berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 15% der Auftragssumme brutto als entgangenen Gewinn zu verlangen. Der Kunden hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenso behält sich die SKW das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.
6.2.1. Falls bereits Leistungen erbracht wurden, sind diese, wie Vereinbart, zu bezahlen. Dazu kommen 15% der noch ausstehenden Leistungen.
7. Rücktritt bei Lieferschwierigkeiten
7.1. Die SKW ist zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, in folgenden - zu belegenden - Fällen berechtigt
7.1.1. Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3 % des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
7.1.2. Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
8. Herstellergarantien, Gewährleistung
8.1. Die Mitteilung einer Herstellergarantie und die Hilfestellung oder Vermittlung bei Geltendmachung einer Herstellergarantie stellt keine Übernahme der Garantie durch die SKW dar. Die Garantie des Herstellers ist unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung.
8.2. Bei Auftreten eines Mangels ist die SKW zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
9. Schadensersatzansprüche
9.1.Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nur bei:
9.1.1. bei Personenschäden
9.1.2. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
9.1.3. nach Maßgabe etwaiger Garantieerklärungen;
9.1.4. bei Schäden infolge arglistig verschwiegener Mängel, Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit;
9.1.5. bei Schäden infolge Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.1.6. Nur die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziff. 7.1. lit. e) ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens sowie der Höhe nach in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die versicherte Summe von 5.000.000,00 € (fünf Millionen Euro) pro Versicherungsfall und insgesamt 10.000.000 € (zehn Millionen Euro) pro Versicherungsjahr.
9.2. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Mitarbeiter der SKW, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
10. Werbung, Referenz
10.1 Der Kunde erklärt sich generell damit einverstanden, dass die SKW die installierte Anlage als Referenz benennen und mit anonymisierten Fotos der Anlage werben darf.
11. Auslegung des Vertrages; Gerichtsstand
11.1. Sollten Teile dieser AGB unwirksam sein oder Lücken aufwiesen, bleibt der Vertrag insgesamt wirksam. Die Lücken werden nach den gesetzlichen Auslegungsregeln geschlossen.
11.2. Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der SKW zuständig ist. Die SKW ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
12. Online-Streitbelegungsplattform; Verbraucherschlichtung
12.1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online- Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Die E-Mail-Adresse der SKW lautet: info@solarkraftwerk.de
12.2. Die SKW ist jedoch weder verpflichtet noch bereit, an diesem Streitbeilegungsverfahren oder einer anderen Form der Verbraucherschlichtung teilzunehmen.
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